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Satzung

Satzung

des Vereins "MobilAgenten im ländlichen Raum e.V."


§ 1)  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „MobilAgenten im ländlichen Raum“; im folgenden MobilAgenten genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2)  Vereinszweck

  1. Zweck des Vereines ist es, den Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) rund um Bus und Bahn in den Kreisen Herford und Minden-Lübbecke durch ehrenamtliche Mitarbeit zu fördern und weiter zu entwickeln.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. ein ehrenamtliches kostenloses Beratungsangebot;
    2. Bereitstellung von Informationen im Bereich des ÖPNV zur Unterstützung bei der Freizeitgestaltung für Schulen, Vereine und Verbände u. a..
    3. Beratung von Schulen, Firmen, Verwaltungen und alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen zur Nutzung des ÖPNV;
    4. Förderung von Maßnahmen und Initiativen zur Sicherung des Kontaktes zu den Nutzern des ÖPNV sowie
    5. Eine effektive Öffentlichkeitsarbeit.
    6. Der Satzungszweck soll mit Unterstützung der Träger des ÖPNV, insbesondere durch ehrenamtliche Unterstützung von Maßnahmen erreicht werden, die geeignet sind den Öffentlichen Personennahverkehr weiter zu entwickeln.

§ 3)  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Kostenerstattungen begünstigt werden.

§ 4)  Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5)  Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelmitglieder mindestens 30,00 €. Er ist im Voraus bis zum 15. Mai eines jeden Jahres zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  2. MobilAgenten und Aufgabenträger (Kommunen) sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6)  Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, ehrenamtliche Mitglieder („MobilAgent“) und Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und jede juristische Person schriftlich beantragen. Ehrenamtlich tätige MobilAgenten müssen dem Förderverein beitreten. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam; mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Ehrenamtliche Mitglieder sind die „MobilAgenten“ des Vereins. Ihre Aufgabe ist es, im Rahmen des im Jahre 2005 ins Leben gerufenen Modellprojektes der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen „MobilAgent im ländlichen Raum“ zur Realisierung des Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung, entsprechend den Vorgaben des Fördervereins, eine umfassende Beratungstätigkeit im Bereich des gesamten öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) für die Bürgerinnen und Bürger anzubieten und diesen fachkundige Auskünfte zu erteilen..
  5. MobilAgent kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme in den Verein und die Ernennung zum MobilAgent entscheidet der Vorstand im Wege einer schriftlichen Erklärung. Das ehrenamtliche Mitglied (MobilAgent) ist von der Beitragszahlung befreit. Es erbringt seine Tätigkeit ehrenamtlich. Die näheren Einzelheiten regelt eine zwischen dem Förderverein und dem MobilAgent zu schließende schriftliche Vereinbarung.
  6. Zu Ehrenmitgliedern des Fördervereins können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste im Rahmen des Modellprojektes „MobilAgent im ländlichen Raum“ oder um den Förderverein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes inne; sie sind jedoch von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  8. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der
    Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
  9. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
  10. Der Vorstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
  11. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
  12. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.

§ 7)  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.

§ 8)  Organe

  1. Organe des Vereines sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

§ 9)  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen kann mit einer Frist von 3 Werktagen eingeladen werden. Für Ladungsfristen gelten das Datum des Poststempels bzw. Sendeprotokolle der Geschäftsstelle von E-Mail oder Fax.
  4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen und geleitet. Im Falle ihrer Verhinderung wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Wahl der Kassenprüfer und die Festlegung oder Änderung des Vereinszwecks.
  6. Die Mitgliederversammlung hat im 1. Quartal eines jeden Jahres stattzufinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss in der nächsten Versammlung vom Vorstand genehmigt werden.

§ 10)          Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Schatzmeister
    3. dem Schriftführer.
    4. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden.
    5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    6. Die unter vorstehender Ziffer 2. dieses Paragrafen bezeichneten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bilden zugleich auch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
    7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt.
    8. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
    9. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich.
    10. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorstand in der folgenden Sitzung zu genehmigen.

§ 11)          Beschlüsse

  1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Satzungsänderung und zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

§ 12)          Auflösung des Vereins.

  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Up to you! Bus und Bahn machen Schule e.V.“ mit Sitz in Bielefeld, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung ihres Vereins zu verwenden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Fördervereins am 18. Januar 2006 in Bünde beschlossen.

 

Änderung in der Mitgliederversammlung am 8. Mai 2006.

Änderung in der Mitgliederversammlung am 31. August 2006.

Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.1.2010 in Löhne

 

Hajo Lübben                            Jürgen Timm                           Roland Rosina

Vorsitzender                            Schatzmeister                          Schriftführer

 

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